Prozesszinsen

Prozesszinsen
I. Bürgerliches Gesetzbuch:Zinsen für eine Geldforderung, die von der  Rechtshängigkeit an (nach Klageerhebung) auch dann zu entrichten sind, wenn die Forderung an sich nicht verzinslich ist und der Schuldner sich nicht im Verzug befindet (§ 291 BGB).
- Zinssatz: 5 Prozentpunkte über dem  Basiszinssatz, wenn ein  Verbraucher beteiligt ist, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei einem Rechtsgeschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, sofern kein höherer Zinssatz vereinbart ist oder sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ergibt.
II. Abgabenordnung:1. Tatbestand: Wird eine  Steuerfestsetzung aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung herabgesetzt oder eine  Steuervergütung gewährt bzw. erhöht, ist der Erstattungsbetrag gegenüber dem Steuerpflichtigen zu verzinsen (§ 236 AO). Der Grund für die Steuerherabsetzung bzw. Gewährung/Erhöhung der Steuervergütung ist unerheblich. Die Zinsen sind von Amts wegen zu zahlen (kein Antrag des Steuerpflichtigen erforderlich). P. kann der Steuerpflichtige nur im gerichtlichen Verfahren (nicht aber im außergerichtlichen Einspruchsverfahren) beanspruchen.
- 2. Entstehung und Zinslauf: Der Zinsanspruch entsteht regelmäßig mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rechtshängigkeit, frühestens jedoch mit dem Tag der Zahlung des Steuerbetrags. Er endet mit der Auszahlung des zu verzinsenden Steuer- bzw. Steuervergütungsbetrags.
- 3. Bemessungsgrundlage und Berechnungsgrundsätze: Zu verzinsen ist nur der zuviel entrichtete Steuerbetrag bzw. die zu wenig gewährte Steuervergütung. Die Zinsen betragen 0,5 Prozent für jeden vollen Monat des Zinslaufes; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Der zu verzinsende Betrag wird auf volle 50 Euro nach unten abgerundet (§ 238 AO). Eine Bagatellgrenze von zehn Euro ist zu beachten (§ 239 II AO). Wird die Steuerfestsetzung nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens geändert, aufgehoben oder wegen einer  offenbaren Unrichtigkeit berichtigt, hat dies keinen Einfluss auf die Zinsfestsetzung.
- Gegensatz:  Aussetzungszinsen.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Prozesszinsen — Eine Geldschuld hat der Schuldner gemäß § 291 BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit (Zeitpunkt der Zustellung der Klage beim Beklagten im Zivilprozess, § 261 ZPO) an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Prozesszinsen sind …   Deutsch Wikipedia

  • Basiszins — Der Basiszinssatz ist ein in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelter Zinssatz. Inhaltsverzeichnis 1 Bedeutung 2 Entstehung der Vorschrift 3 Österreich …   Deutsch Wikipedia

  • Zinsnachweis — Zinsbescheinigungen dienen dem ggf. prozesstauglichen Nachweis erhöhter Zinsen als Nebenforderungen zu einer Hauptforderung. Die gesetzlichen Zinsen betragen 4% (§ 246 BGB), bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft 5% (§ 352 HGB). Höhere Zinsen… …   Deutsch Wikipedia

  • Basiszinssatz — Der Basiszinssatz ist je in Deutschland und Österreich ein wechselnder Zinssatz, der um eine feste Spanne erhöht den Verzugszinssatz ergibt. Er kommt oft in Gerichtsurteilen über Zahlungsklagen vor. Die Regelungen zum Basiszinssatz setzen Artikel …   Deutsch Wikipedia

  • Zinsbescheinigung — Zinsbescheinigungen dienen dem ggf. prozesstauglichen Nachweis erhöhter Zinsen als Nebenforderungen zu einer Hauptforderung. Die gesetzlichen Zinsen betragen 4 % (§ 246 BGB), bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft 5 % (§ 352 …   Deutsch Wikipedia

  • Rechtshängigkeit — Rẹchts|hän|gig|keit 〈f. 20; unz.〉 das Schweben einer Rechtssache * * * Rẹchts|hän|gig|keit, die; (Rechtsspr.): das Rechtshängigsein. * * * Rechtshängigkeit,   prozessualer Zustand in gerichtlichem Verfahren, besonders im Zivilprozess die… …   Universal-Lexikon

  • Aussetzungszinsen — 1. Tatbestand: Hat ein ⇡ Einspruch oder eine Klage gegen einen ⇡ Steuerbescheid, eine ⇡ Steueranmeldung oder einen ⇡ Verwaltungsakt, mit dem eine ⇡ Steuervergütung aufgehoben oder geändert wird, endgültig keinen Erfolg gehabt, ist der geschuldete …   Lexikon der Economics

  • Leistungsaustausch — I. Kostenrechnung:⇡ Innerbetriebliche Leistungsverrechnung. II. Umsatzsteuer:Zusammenfassende Bezeichnung für eine ⇡ Lieferung oder ⇡ sonstige Leistung gegen ⇡ Entgelt, betrifft also den Fall, dass jemand an einen anderen eine Leistung erbringt,… …   Lexikon der Economics

  • Verzugszinsen — 1. Begriff: Die von einem im Schuldnerverzug befindlichen Schuldner für eine (an für sich unverzinsliche) Geldschuld zu entrichtenden Zinsen; ⇡ Zins. 2. Höhe: a) Bei einem ⇡ Rechtsgeschäft, an dem ein ⇡ Verbraucher beteiligt ist, fünf… …   Lexikon der Economics

  • Vollverzinsung — 1. Allgemeines: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und erstattungen (§ 233a AO) soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass Steuern – obwohl sie… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”